VORTEILE:
Die vollbiologische, Druckluft betriebene Kleinkläranlage in der Betonklärgrube
Listenpreise der vollbiologischen Betongruben-Druckluft-Komplettanlage
mit den Ablaufklassen C,D, N.
Artikel |
Beschreibung |
Klärgrube m³ |
EW (Pers.) |
Preis* € |
B MC 4 |
Druckluft Kläranlage in Betonklärgrube, Viertelkammer |
5,1 |
4 |
2.999.- |
B MC 6 |
Druckluft Kläranlage in Betonklärgrube, Viertelkammer |
5,8 |
6 |
3.199,- |
B MC 8 |
Druckluft Kläranlage in Betonklärgrube, Halbkammer |
6 |
8 |
3.399,- |
B MC 10 |
Druckluft Kläranlage in Betonklärgrube, Halbkammer |
6,6 |
10 |
3.599,- |
B MC 12 |
Druckluft Kläranlage in Betonklärgrube, Halbkammer |
8 |
12 |
3.799,- |
*Inklusive MwSt., Planung und Fracht im Umkreis von 200km von HH.
Sonst nach Vereinbarung.
Zuzüglich Einbau- und Einrichtungskosten.
Sämtliche Tanks, Lüftungs- Zu und Abwasserablaufleitungen sowie Steuerungs- und Stromkabel müssen mit teilweise sehr großem Gerät in den Boden eingebracht werden. Daraus ergeben sich natürlich weitere Kosten, die von uns nur vor Ort kalkuliert werden können. Wenn Sie selbst in der Lage sind die vollbiologische Kleinkläranlage (Betongrube) einzubauen, sparen Sie natürlich Kosten. In dem Fall stellen wir Ihnen die Pläne kostenfrei zur Verfügung.
Allgemeine
bauaufsichtliche
Zulassung Deutsches Institut für Bautechnik
ANSTALT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Zulassungsstelle für Bauprodukte und Bauarten Bautechnisches Prüfamt
Mitglied der Europäischen Organisation für
Technische Zulassungen EOTA und der Europäischen Union für das Agrement im Bauwesen U EAtc
Tel.: +49 30 78730-0 Fax: +49 30 78730-320 E-Mail: dibt@dibt.de
Datum: Geschäftszeichen:
29. April 2009 II 31-1.55.3-29/06.2
Zulassungsnummer: Geltungsdauer bis:
Z-55.3-150 8. März 2014
Antragsteller:
ATB Umwelttechnologien GmbH Südstraße 2, 32457 Porta-Westfalica
Zulassungsgegenstand: Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung aus Beton: Belebungsanlagen im Aufstaubetrieb Typ Mc Water für 4 bis 53 EW; Ablaufklasse C |
Der oben genannte Zulassungsgegenstand wird hiermit allgemein bauaufsichtlich zugelassen. Diese allgemeine bauaufsichtliche Zulassung umfasst zehn Seiten und zehn Anlagen.
Der Gegenstand ist erstmals am 3. August 2006 allgemein bauaufsichtlich zugelassen worden.
UI 13 t
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Seite 2 von 10 1 29. April 2009
Z-55.3-150
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1 Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw.
Anwendbarkeit des Zulassungsgegenstandes im Sinne der Landesbauordnungen nachgewiesen.
2 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ersetzt nicht die für die Durchführung von
Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen, Zustimmungen und Bescheinigungen.
3 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter,
insbesondere privater Schutzrechte, erteilt.
4 Hersteller und Vertreiber des Zulassungsgegenstandes haben, unbeschadet weiter
gehender Regelungen in den "Besonderen Bestimmungen", dem Verwender bzw. Anwender des Zulassungsgegenstandes Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen und darauf hinzuweisen, dass die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung an der Verwendungsstelle vorliegen muss. Auf Anforderung sind den beteiligten Behörden Kopien der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zur Verfügung zu stellen.
5 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung darf nur vollständig vervielfältigt werden. Eine
auszugsweise Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Texte und Zeichnungen von Werbeschriften dürfen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nicht widersprechen. Übersetzungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung müssen den Hinweis "Vom Deutschen Institut für Bautechnik nicht geprüfte Übersetzung der deutschen Originalfassung" enthalten.
6 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich erteilt. Die Bestimmungen der
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung können nachträglich ergänzt und geändert werden, insbesondere, wenn neue technische Erkenntnisse dies erfordern.
DIBt
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Seite 3 von 10 1 29. April 2009
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II. BESONDERE BESTIMMUNGEN
1 Zulassungsgegenstand und Anwendungsbereich
1.1 Zulassungsgegenstand sind Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung aus Beton zum
Erdeinbau, die als Belebungsanlagen im Aufstaubetrieb in verschiedenen Baugrößen für 4 bis 53 EW entsprechend Anlage 1 betrieben werden.
Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung dienen der aeroben biologischen Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers und gewerblichen Schmutzwassers soweit es häuslichem Schmutzwasser vergleichbar ist.
Die Kleinkläranlagen werden grundsätzlich einschließlich aller Bauteile als Neuanlagen hergestellt. Sie können jedoch auch durch entsprechende Nachrüstung bestehender Anlagen hergestellt werden.
Die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage (Nachrüstung bestehender Mehrkammergruben) erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens.
1.2 Der Kleinkläranlage dürfen nicht zugeleitet werden:
- gewerbliches Schmutzwasser, soweit es nicht häuslichem Schmutzwasser vergleichbar ist
Fremdwasser, wie z.B.
Kühlwasser
Ablaufwasser von Schwimmbecken Niederschlagswasser
Drainagewasser
1.3 Mit dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung werden neben den bauaufsichtlichen
auch die wasserrechtlichen Anforderungen im Sinne der Verordnungen der Länder zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach den Landesbauordnungen (WasBauPVO) erfüllt.
1.4 Die allgemeinen bauaufsichtliche Zulassung wird unbeschadet der Prüf- oder Genehmi
gungsvorbehalte anderer Rechtsbereiche (Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 1. GPSGV), Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - (EMVG), Elfte Verordnung zum Geräte-und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV), Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9.
erteilt.
2 Bestimmungen für das Bauprodukt
1„,t‘tut,
2.1 Eigenschaften und Anforderungen Deut cl-1
2.1.1 Eigenschaften
3
Die Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung (Belebungsanlagen im Aufstaubetriel -
sprechend der Funktionsbeschreibung in der Anlage 9 wurden gemäß DIN EN 12566-31 auf einem Testfeld geprüft und entsprechend den Zulassungsgrundsätzen für Kleinkläranlagen des Deutschen Instituts für Bautechnik (Stand: Oktober 2008) beurteilt.
Kleinkläranlagen dieses Typs sind in der Lage, folgende Anforderungen im Vor-Ort-Einsatz einzuhalten.
DIN EN 12566-3:2005-10 "Kleinkläranlagen für bis zu 50 EW, Tell 3: Vorgefertigte und/oder vor Ort
montierte Anlagen zur Behandlung von häuslichem Schmutzwasser'
UI Et
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Seite 4 von 10 29. April 2009
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Anforderungen, bestimmt am Ablauf der Kleinkläranlage:
- 135B5: < 25 mg/I aus einer 24 h-Mischprobe, homogenisiert
< 40 mg/I aus einer qualifizierten Stichprobe,homogenisiert CSB: < 100 mg/I aus einer 24 h-Mischprobe, homogenisiert
< 150 mg/I aus einer qualifizierten Stichprobe,homogenisiert Abfiltrierbare Stoffe: < 75 mg/I aus einer qualifizierten Stichprobe
-
Damit sind die Anforderungen an die Ablaufklasse C (Anlagen mit Kohlenstoffabbau eingehalten.
2.1.2 Anforderungen
2.1.2.1 Klärtechnische Bemessung
Die klärtechnische Bemessung für jede Ausbaugröße ist den Tabellen in den Anlagen 4 bis 8 zu entnehmen.
2.1.2.2 Aufbau der Kleinkläranlagen
Die Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung müssen hinsichtlich der Gestaltung, der verwendeten Werkstoffe und der Maße den Angaben der Anlagen 1 bis 3 entsprechen. Für die Nachrüstung bestehender Anlagen sind die Angaben in den Anlagen 1 bis 3 maßgebend
2.1.2.3 Standsicherheitsnachweis
Für den Standsicherheitsnachweis gilt DIN 1045'.
Der Nachweis der Standsicherheit ist durch eine statische Berechnung im Einzelfall oder durch eine statische Typenprüfung durch den Hersteller zu erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind sowohl für die größte als auch für die kleinste Einbautiefe zu erbrin
Der horizontale Erddruck ist einheitlich für alle Bodenarten anzusetzen mit ph = i, yxhr, wobei für y 20 kN/m3 anzunehmen ist.
1\
2.2 Herstellung, Kennzeichnung 3
Die Kleinkläranlagen werden entweder vollständig im Werk oder durch Na 13;str;ucinaeg:3teler2itk/nt' 2.2.1 Herstel lung
2.2.1.1 Allgemeines
bestehender Anlagen hergestellt.
2.2.1.2 Es sind Betonbauteile zu verwenden, die der Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 1.6.23 entsprechen und folgende Merkmale haben.
- Die Betonbauteile für die Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung müssen mindestens C 35/45 nach DIN EN 206-1 / DIN 1045-23 entsprechen.
- Der Beton muss auch die Anforderungen der Norm DIN 4281' erfüllen.
- Die Betonbauteile müssen die angegebenen Abmessungen aufweisen und gemäß der statischen Berechnung bewehrt sein.
Die Betonbauteile müssen entsprechend den Bestimmungen der technischen Regel nach Bauregelliste A Teil 1, lfd. Nr. 1.6.23 mit dem bauaufsichtlichen Übereinstimmungszeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss auch die für den Verwendungszweck erforderlichen oben genannten Merkmale enthalten.
Absatz 1 entfällt, wenn die Betonbauteile Teil einer bestehenden Anlage mit bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis sind.
Z15696.09 |
4 |
DIN 1045 DIN EN 206-1:2001-07 DIN 1045-2:2001-07 DIN 4281:1998-08 |
"Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton" "Beton; Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität" ...; Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1" "Beton für werkmäßig hergestellte Entwässerungsgegenstände; Herstellung, Prüfungen und Überwachung" |
DIBt
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Seite 5 von 10 1 29. April 2009
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2.2.2 Kennzeichnung
Die Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung (Belebungsanlagen im Aufstaubetrieb) müssen vom Hersteller mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.3 erfüllt sind. Des Weiteren sind die Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung jederzeit leicht erkennbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
2.3 Übereinstimmungsnachweis
2.3.1 Neubau
2.3.1.1 Allgemeines
Die Bestätigung der Übereinstimmung der Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss für jedes Herstellwerk mit einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle erfolgen (s. Abschnitt 2.3.1.2).
Die Bestätigung der Übereinstimmung der eingebauten Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss mit einer Übereinstimmungserklärung der einbauenden Firma auf der Grundlage der im Abschnitt 2.3.2 aufgeführten Prüfungen und Kontrollen erfolgen.
2.3.1.2 Werkseigene Produktionskontrolle
In jedem Herstellwerk ist eine werkseigene Produktionskontrolle einzurichten und durchzuführen. Unter werkseigener Produktionskontrolle wird die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion verstanden, mit der dieser sicherstellt, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen.
Die werkseigene Produktionskontrolle besteht aus:
- Beschreibung und Überprüfung der Ausgangsmaterialien und der Bauteile:
Die Übereinstimmung der zugelieferten Materialien mit den Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist mindestens durch Werksbescheinigungen nach DIN EN 102045 Punkt 2.1 durch die Lieferer nachzuweisen und die Lieferpapiere bei jeder Lieferung auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu kontrollieren.
Die Betonbauteile müssen entsprechend den Bestimmungen der technischen Regel aus der Bauregelliste A, Teil 1, lfd. Nr. 1.6.23 mit dem bauaufsichtlichen Übereinstim- • mungszeichen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss auch die für den Verwendungszweck erforderlichen wesentlichen Merkmale nach Abschnitt 2.2.1 enthalten.
Kontrollen und Prüfungen, die am fertigen Produkt durchzuführen sind:
Es sind |
· die relevanten Abmessungen des Bauteils · die Durchmesser und die höhenmäßige Anordnung von Zu- und Ablauf · die Einbautiefe und die Höhe über dem Wasserspiegel von Tauchrohr und Tauchwand |
5 DIN EN 10204:2005-01 "Metallische Erzeugnisse; Arten von Prüfbescheinigungen"
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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Seite 6 von 10 1 29. April 2009
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festzustellen und auf Übereinstimmung mit den Festlegungen in den Anlagen zu dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu prüfen.
Prüfung der Wasserundurchlässigkeit jedes ersten Teils nach Beginn der Fertigung anschließend jedes 100. Teils gemäß DIN 4261-1016. Mindestens aber ist eine Prüfung pro Woche durchzuführen.
Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind aufzuzeichnen und auszuwerten. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung des Bauprodukts bzw. der Ausgangsmaterialien und der Bestandteile Art der Kontrolle oder Prüfung
- Datum der Herstellung und der Prüfung des Bauprodukts bzw. der Ausgangsmaterialien oder der Bestandteile
Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich mit den Anforderungen
- Unterschrift des für die werkseigene Produktionskontrolle Verantwortlichen
Bei ungenügendem Prüfergebnis sind vom Hersteller unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Bauprodukte, die den Anforderungen nicht entsprechen, sind so zu handhaben, dass Verwechslungen mit übereinstimmenden ausgeschlossen werden. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik, der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde oder der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
2.3.2 Nachrüstung
Die Bestätigung der Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung muss mit einer Übereinstimmungserklärung der nachrüstenden Firma auf der Grundlage folgender Kontrollen der nach Abschnitt 3 vor Ort fertig eingebauten Anlage erfolgen:
Die Vollständigkeit der montierten Anlage und die Anordnung der Anlagenteile einschließlich der Einbauteile gemäß Abschnitt 3.4 und 3.5 sind zu kontrollieren.
Die Ergebnisse der Kontrollen und Prüfungen sind aufzuzeichnen und auszuw en. uig.•- Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung der Anlage bzw. der Behälter einschließlich Einbauteile
- Art der Kontrollen oder Prüfungen Peiltsches Institut )
Datum der Kontrollen und Überprüfungen für Bautechnik.
Ergebnis der Kontrollen und Prüfungen und, soweit zutreffend, Vergleich ;it. Anforderungen
- Unterschrift des für die Kontrollen Verantwortlichen
Bei ungenügendem Prüfergebnis sind von der einbauenden Firma unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Mangels zu treffen. Nach Abstellung des Mangels ist - soweit technisch möglich und zum Nachweis der Mängelbeseitigung erforderlich - die betreffende Prüfung unverzüglich zu wiederholen.
Die Aufzeichnungen der Kontrollen und Prüfungen sowie die Übereinstimmungserklärung sind mindestens fünf Jahre beim Betreiber der Anlage aufzubewahren. Sie sind dem Deutschen Institut für Bautechnik, der zuständigen obersten Bauaufsichtsbehörde oder der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
6 DIN 9261-101:1998-02 'Kleinkläraniagen, Anlagen ohne Abwasserbelüftung, Grundsätze zur
werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung"
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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Seite 7 von 10 1 29. April 2009
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3 Bestimmungen für den Einbau
3.1 Einbaustelle
Bei der Wahl der Einbaustelle ist darauf zu achten, dass die Kleinkläranlage je erzeit zugänglich und die Schlammentnahme jederzeit sichergestellt ist. Der Abstand der Anlage von vorhandenen und geplanten Wassergewinnungsanlagen muss so groß sein, dass Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind. In Wasserschutzgebieten sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.
3.2 Allgemeine Bestimmungen
Der Einbau ist nur von solchen Firmen durchzuführen, die über fachliche Erfahrungen, geeignete Geräte und Einrichtungen sowie über ausreichend geschultes Personal verfügen. Zur Vermeidung von Gefahren für Beschäftigte und Dritte sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Der Antragsteller hat sowohl für den Fall, dass die Kleinkläranlage vollständig im Werk als auch für den Fall, dass sie durch Nachrüstung einer bestehenden Anlage hergestellt wird, je eine eigene Einbauanleitung zu erstellen.
Die Abdeckungen sind gegen unbefugtes Öffnen abzusichern. 3.3 Vollständig im Werk hergestellte Anlagen
Der Einbau ist gemäß der Einbauanleitung des Herstellers, in der die Rahmenbedingungen des Standsicherheitsnachweises berücksichtigt sind, vorzunehmen (Auszug wesentlicher Punkte aus der Einbauanleitung siehe Anlage 10 dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung). Die Einbauanleitung muss auf der Baustelle vorliegen.
3.4 Nachrüstung einer bestehenden Anlage
Die Nachrüstung ist gemäß der Einbauanleitung des Antragstellers vorzunehmen (Auszug wesentlicher Punkte aus der Einbauanleitung siehe Anlage 10 dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung. Die Einbauanleitung muss auf der Bausteile vorliegen.
Der ordnungsgemäße Zustand der vorhandenen Mehrkammergrube ist nach der Entleerung durch Inaugenscheinnahme unter Verantwortung der nachrüstenden Firma zu beurteilen und zu dokumentieren. Eventuelle Nacharbeiten sind unter Berücksichtigung von Ein- und/oder Umbauten von ihr auszuführen und schriftlich niederzulegen. Dies ist dem Betreiber gemeinsam mit dem Betriebsbuch zu übergeben.
Sämtliche bauliche Änderungen an bestehenden Mehrkammergruben, wie Schließen der Durchtrittsöffnungen, Gestaltung der Übergänge zwischen den Kammern und anderes müssen entsprechend den zeichnerischen Unterlagen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung erfolgen.
Die baulichen Änderungen dürfen die statische Konzeption der vorhandenen Anlage nicht beeinträchtigen.
Bei der Nachrüstung bestehender Anlagen können in Abhängigkeit von der vorgefundenen Situation Abweichungen von den angegebenen Höhenmaßen vorkommen, wenn insgesamt folgende Parameter eingehalten werden:
aus der Differenz von hrnin und hm„ ergibt sich unter Berücksichtigung des Innendurchmessers das Chargenvolumen für einen Zyklus, der in Belebungsreaktor aufgenommen werden kann.
Die Höhe hmax muss mindestens 1,0 m betragen, um die Anforderungen aus DIN 4261-2 für die Funktion als Nachklärbecken für die Phase des Absetzens einzuhalten.
Die Höhe hmin soll den Wert von 2/3 der Höhe hmax nicht unterschreiten. Dies dient der Betriebssicherheit dahingehend, dass somit genug Abstand zum abgesetzten Schlamm eingehalten werden kann.
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DIBt
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Seite 8 von 10 1 29. April 2009
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Die so nachgerüstete Anlage muss mindestens den Angaben in den Anlagen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entsprechen.
3.5 Prüfung der Wasserdichtheit nach dem Ein- bzw. Umbau (Nachrüstung)
Außenwände und Sohlen der Anlagenteile sowie Rohranschlüsse müssen dicht sein. Zur Prüfung ist die Anlage nach dem Einbau bzw. nach der Nachrüstung bis zur Oberkante Behälter (entspricht: Unterkante Konus oder Abdeckplatte) mit Wasser zu füllen. Die Prüfung ist nach DIN EN 1610 durchzuführen. Bei Behältern aus Beton darf nach Sättigung der Wasserverlust innerhalb von 30 Minuten 0,1 l/m2 benetzter Innenfläche der Außenwände nach DIN EN 16107 nicht überschreiten.
Gleichwertige Prüfverfahren nach DIN EN 1610 sind zugelassen.
Die Prüfung der Wasserdichtheit nach dem Einbau schließt nicht den Nachweis der Dichtheit bei unvorhergesehenem Anstieg des Grundwassers bis oberhalb der Unterkante Konus bzw. Abdeckplatte ein. In diesem Fall sind durch die zuständige Behörde vor Ort besondere Maßnahmen zur Prüfung der Wasserdichtheit festzulegen.
3.6 Inbetriebnahme
Der Betreiber ist bei der Inbetriebnahme der Anlage vom Antragsteller oder von anderen fachkundigen Person einzuweisen. Die Einweisung ist vom Einweisen bescheinigen. Das Betriebsbuch mit Betriebs- und Wartungsanleitung ist dem Betreiber zu über
4 Bestimmungen für Nutzung, Betrieb und Wartung
4.1 Allgemeines
Die unter Abschnitt 2.1.1 bestätigten Eigenschaften sind im Vor-Ort-Einsatz nur erreichbar, wenn Betrieb und Wartung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt werden.
Kleinkläranlagen müssen stets betriebsbereit sein. Störungen an technischen Einrichtungen müssen akustisch und/oder optisch angezeigt werden.
Die Kleinkläranlagen müssen mit einer netzunabhängigen Stromausfallüberwachung mit akustischer und/oder optischer Alarmgebung ausgestattet sein.
In Kleinkläranlagen darf nur Abwasser eingeleitet werden, das diese weder beschädigt noch ihre Funktion beeinträchtigt (siehe DIN 1986-3B).
Der Hersteller der Anlage hat eine Anleitung für den Betrieb und die Wartung einschließlich der Schlammentnahme, die mindestens die Bestimmungen dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung enthält, aufzustellen und dem Betreiber der Anlage auszuhändigen.
Alle Anlagenteile, die der regelmäßigen Wartung bedürfen, müssen jederzeit sicher zugänglich sein.
Betrieb und Wartung sind so einzurichten, dass
- Gefährdungen der Umwelt nicht zu erwarten sind, was besonders für die Entnahme, den Abtransport und die Unterbringung von Schlamm aus Kleinkläranlagen gilt
- die Kleinkläranlagen in ihrem Bestand und in ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden
- das für die Einleitung vorgesehene Gewässer nicht über das erlaubte Maß hinaus belastet oder sonst nachteilig verändert wird
- keine nachhaltig belästigenden Gerüche auftreten.
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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Seite 9 von 10 1 29. April 2009
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Muss zu Reparatur- oder Wartungszwecken in die Kleinkläranlage eingestiegen werden, ist besondere Vorsicht geboten. Die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten.
4.2 Nutzung
Die Zahl der Einwohner, deren Abwasser den Kleinkläranlagen jeweils höchstens zugeführt werden darf (max. EW) richtet sich nach den Angaben in den Anlagen 4 bis 8 dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
4.3 Betrieb
4.3.1 Allgemeines
Der Betreiber muss die Arbeiten durch eine von ihm beauftragte sachkundige' Person durchführen lassen, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt.
Der Betreiber hat in regelmäßigen Zeitabständen alle Arbeiten durchzuführen, die im Wesentlichen die Funktionskontrolle der Anlage sowie ggf. die Messung der wichti Betriebsparameter zum Inhalt haben; dabei ist die Betriebsanleitung zu beachten
4.3.2 Tägliche Kontrolle
Es ist zu kontrollieren, ob die Anlage in Betrieb ist.
4.3.3 Monatliche Kontrollen
Es sind folgende Kontrollen durchzuführen:
Sichtprüfung des Ablaufes auf Schlammabtrieb
Kontrolle der Zu- und Abläufe auf Verstopfung (Sichtprüfung)
Feststellung von eventuell vorhandenem Schwimmschlamm
Beseitigung des Schwimmschlammes (in den Schlammspeicher)
Ablesen des Betriebsstundenzählers des Gebläses und der Pumpen und Eintragen in das Betriebsbuch.
Festgestellte Mängel oder Störungen sind unverzüglich vom Betreiber bzw. von einem beauftragten Fachmann zu beheben und im Betriebsbuch zu vermerken.
4.4 Wartung
Die Wartung ist vom Antragsteller oder einem Fachbetrieb (Fachkundige)10 mindestens zweimal im Jahr (im Abstand von ca. sechs Monaten) durchzuführen.
Der Inhalt der Wartung ist folgender:
Einsichtnahme in das Betriebsbuch mit Feststellung des regelmäßigen Betriebes (SollIst-Vergleich)
Funktionskontrolle der betriebswichtigen maschinellen, elektrotechnischen und sonstigen Anlageteile, insbesondere des Gebläses der Pumpen und Luftheber. Wartung dieser Anlagenteile nach den Angaben der Hersteller.
Funktionskontrolle der Steuerung und der Alarmfunktion
Einstellen optimaler Betriebswerte wie Sauerstoffversorgung und Schlammvolumenanteil
Prüfung der Schlammhöhe in der Vorklärung / Schlammspeicher. Gegebenenfalls Veranlassung der Schlammabfuhr durch den Betreiber. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kleinkläranlage ist eine bedarfsgerechte Schlammentsorgung geboten. Die Schlammentsorgung ist spätestens bei 70% Füllung des Schlammspeichers mit Schlamm zu veranlassen.
9 Als "sachkundig" werden Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter angesehen, die auf Grund ihrer
Ausbildung, Ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen gewährleisten, dass sie Elgenkontrollen an Kleinkläranlagen sachgerecht durchführen.
1.0 Fachbetriebe sind betreiberunabhängige Betriebe, deren Mitarbeiter (Fachkundige) aufgrund ihrer Berufsausbildung
und der Teilnahme an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen über die notwendige Qualifikation für Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen verfügen.
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Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Seite 10 von 10 1 29. April 2009
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- Durchführung von allgemeinen Reinigungsarbeiten, z. B. Beseitigung von Ablagerungen.
- Überprüfung des baulichen Zustandes der Anlage.
- Kontrolle der ausreichenden Be- und Entlüftung.
- die durchgeführte Wartung ist im Betriebsbuch zu vermerken.
Untersuchungen im Belebungsbecken:
- Sauerstoffkonzentration
- Schlammvolumenanteil
Im Rahmen der Wartung ist eine Stichprobe des Ablaufes zu entnehmen. Dabei sind folgende Werte zu überprüfen:
- Temperatur
- pH-Wert
- absetzbare Stoffe
- CSB
Die Feststellungen und durchgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen. Der Wartungsbericht ist dem Betreiber zuzuleiten. Der Betreiber hat den Wartungsbericht dem Betriebshandbuch beizufügen und dieses der zuständigen Bauaufsichtsbehörde bzw. der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.
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Deutsches Institut
für Baute_chnit:
Darstellung gilt sinngemäß für Rechteckgruben und separate Behandlungsbecken.
Grobfang/Schlammspeicher können - unabhängig voneinander - ein- oder mehrkammerig ausgebildet sein. Alle Kammern können auch als separate Behälter ausgeführt sein.
Bei Nachrüstung erfolgt die Rohrführung sinngemäß.
Funktionsbeschreibung
Die Kläranlage arbeitet mit einer Zykluszeit von ca. 8 Stunden. Hiervon entfallen 2 Stunden auf die Absetzphase. Der Klarwasserabzug dauert je nach Anlagengröße bis zu 20 Minuten. Während der 6 Stunden Belüftungsphase wird intermittierend Sauerstoff in die Belebung eingebracht.
Die Anlage hat einen vorgeschalteten Grobfang, der zur Speicherung des Primär- und Sekundärschlamms sowie zur Pufferung des Zulaufwassers dient.
Der Puffer kann mindestens die in 4 Stunden maximal zulaufende Abwassermenge (Qio) aufnehmen. 4 Stunden sind die maximale Zeit, in der der SBR-Belebung kein Abwasser zugeführt werden darf (2 Stunden vor Absetzphase + 2 Stunden Absetzphase).
Die theoretische Tageszulaufmenge ist berechnet für einen Aufstau bis Unterkante Zulaufrohr. Für den Notfall steht das Zulaufrohr als Stauraumkanal zur Verfügung. Bei einem Rückstau über Oberkante Zulaufrohr wird das zufließende Wasser über einen Notüberlauf abgeführt.
Die Beschickung der Belebung aus dem Puffer erfolgt über einen Druckluftheber. Die letzte Beschickung erfolgt 2 Stunden vor der Absetzphase.
Einmal pro Zyklus wird Überschussschlamm in den Grob fang gepumpt.
Nach der Absetzphase wird das gereinigte Abwasser bis zum Ausschaltpunkt des Schwimmers in den Ablauf gepumpt. Eine Probenahmemöglichkeit ist vorzusehen!
Die Anlage wechselt automatisch in den Urlaubsbetrieb, wenn 6 Stunden nach Zyklusbeginn der Einschaltpunkt des Schwimmers noch nicht erreicht ist. Während des Urlaubsbetriebs werden die Belüftungszeiten auf etwa 30 % der normalen Belüftungszeit reduziert. Eine Beschickung erfolgt weiterhin regelmäßig.
Sobald der Einschaltpunkt des Schwimmers erreicht wird, wechselt die Anlage in den Normalbetrieb. Nach 2 Stunden beginnt die Absetzphase.
Die Steuerung der Anlage erfolgt über eine SPS. Fehlermeldungen werden optisch und akustisch angezeigt.
Einbauanweisung
Bauseitige Voraussetzungen:
Die Behälter nach unseren Vorgaben müssen fertig eingebaut sein.
Nach DIN 4261, Teil 2 muss eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt werden.
Der Belebungsbehälter muss bei Montagebeginn frei von Abwasser und sauber sein. - Zu- und Abläufe müssen innen ca. 15 cm überstehen.
Die Deckel der SBR-Behälter müssen Lüftungsöffnungen haben. Im Zulaufrohr muss unmittelbar vor dem Grobfang eine Entlüftung eingebaut werden, wenn eine Entlüftung über das Dach nicht gegeben ist.
Das Steuergerät muss an entsprechender Stelle angebracht und mit Spannung versorgt sein (230V)
Zum Steuergerät ist eine abgesichertes (FI-Schalter) Kabel 3x1,5 mm2 zu verlegen. Zwischen Steuergerät und Behälter ist ein Leerrohr (mindestens DN 100) vorzusehen.
Der Anschluss der Kabel hat von einem Fachbetrieb zu erfolgen! Einbau:
Belüftungseinrichtung SBR-Becken justieren.
Mammutheber für die Beschickung, Klarwasserabzug und Schlammrückführung gemäß • er jeweiligen Vorgaben in den dazugehörigen Becken montieren. Der Ablaufschlauch für Klarwasser sollte ca. 1 m in das Ablaufrohr eingeführt werden um einen Rücklauf in die Grube zu vermeiden.
Zur Probenahme kann ein separates Probenahmegefäß am Ablauf vorgesehen werden. In diesem Fall wird der Ablaufschlauch am Probegefäß mit einer Rohrschelle befestigt. Der Schlauch darf nicht in das dort befindliche Wasser eintauchen.
Der Schwimmerschalter ist gemäß Anschlußgröße und Beckenfläche so einzuhängen, dass der Schalter auf Höhe Hw, min ausschaltet (s. Zulassung bzw. separate klärtechnische Berechnung).
Jeweils einen Druckluftschlauch mit den mitgelieferten Schlauchschellen an die Anschlusstüllen für Belüftung, Beschickung, Klarwasserabzug /Schlammrückführung befestigen und zusammen mit dem Schwimmerkabel zur Steuerung ansteigend verlegen (Leerrohr) und anschließen (s. gesonderte Bedienungsanleitung).
Die Anlage mindestens 30 cm über den Membranbelüftem mit Wasser füllen. Im Handbetrieb kann die Funktion der Belüftung und der Magnetventile durchgeführt werden. Eine korrekte Leistungsüberprüfung der Mammutpumpen ist jedoch nur bei komplett gefüllten Behältern möglich!
Die Einstellung des Steuergerätes entnehmen Sie bitte der gesonderten Bedienungsanleitung.
Bitte beachten Sie bei allen Anschlussarbeiten, dass alle Kabel und Schläuche lang genug sind, damit die Einheiten problemlos aus der Anlage entnommen werden können.
DD CIAT
Umwelttechnologien GmbH Südstr. 2
32457 Porta Westfalica Fon: +49.(0)5731.30230-0 Fax: +49.(0)5731.30230-30 e-mail: infoeaguamax.net www.aquamax.net
Kleinkläranlagen mit
Abwasserbelüftung
Belebungsanlage im
Aufstaubetrieb
McVVater
Einbauanweisung
Anlage
zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Nr.
55-; 3-45V
vorn 29, o2 e5